- Ausspielgeschäft
Ausspielgeschäft, Veräußerung beweglicher oder unbeweglicher Sachen in Form einer Lotterie, nur mit obrigkeitlicher Erlaubnis gestattet (Reichsstrafgesetzbuch § 286).
http://www.zeno.org/Brockhaus-1911. 1911.
Ausspielgeschäft, Veräußerung beweglicher oder unbeweglicher Sachen in Form einer Lotterie, nur mit obrigkeitlicher Erlaubnis gestattet (Reichsstrafgesetzbuch § 286).
http://www.zeno.org/Brockhaus-1911. 1911.
Ausspielen — Ausspielen, 1) durch Spiel etwas veräußern. Der Ausspielvertrag bildet ein besonderes deutsches Rechtsgeschäft, bei welchem eine Sache in der Weise zur Veräußerung gebracht wird, daß nach Austheilung mehrerer Loose demjenigen das Eigenthum… … Pierer's Universal-Lexikon
Ausspielen — Ausspielen, das Spielen mehrerer Personen um eine und dieselbe Sache, woran jeder Spieler Anspruch hat, wobei aber jeder seinen Rechten zum Vorteil der übrigen zu entsagen verspricht, sobald das Spiel gegen i im ausfallen sollte. Das… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Hydrasystem — (Gella , Schneeball , Lawinensystem, Couponsgeschäft, Gutscheinsystem) ist eine Art des Absatzes, bei welcher der Produzent oder Händler seine Abnehmer durch Inaussichtstellen größern Gewinns dafür zu gewinnen sucht, ihm weitere Kunden zuzuführen … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Lotterie — Lotterīe (frz.), meist vom Staate und zugunsten der Staatskasse veranstaltete Glücksspiele. Die L., auch Klassen L. genannt, weil mehrere Ziehungen (Klassen) stattfinden, bestimmt nach einem Plane die Zahl der Lose, die in Halb , Viertel und… … Kleines Konversations-Lexikon