Ausspielgeschäft

Ausspielgeschäft

Ausspielgeschäft, Veräußerung beweglicher oder unbeweglicher Sachen in Form einer Lotterie, nur mit obrigkeitlicher Erlaubnis gestattet (Reichsstrafgesetzbuch § 286).


http://www.zeno.org/Brockhaus-1911. 1911.

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